Die Vereinssatzung (Stand: 11.10.2008)

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Nihon Media”, nach der Eintragung den Zusatz e. V.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch zwischen dem deutschen und dem japanischen Kulturgut.
Der Vereinszweck wird durch die Ausführung von Film- und Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Diskussionsforen und Workshops verwirklicht.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der daran mitarbeiten will, den Vereinszweck zu verwirklichen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 7 Austritt von Mitgliedern
Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Der bereits für das laufende Mitgliedsjahr entrichtete Beitrag kann nicht zurückgefordert werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Sollten die Einnahmen der Sponsoren und die erwirtschafteten Leistungen im Rahmen des Japan-Filmfestes die Kosten dieses Filmfestes nicht decken, ist der Nihon Media e. V. berechtigt, diese Kosten mit einem Kredit abzudecken.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern sowie dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis angibt und von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in unterschrieben wird.